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Satzung des Heimat- und Volkstrachtenvereins

„Osterglocke" Bogen

vom 29.03.1996
geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2009

 

§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein führt den Namen Osterglocke".
Er hat seinen Sitz in Bogen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung
den Zusatz „e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins, Gauzugehörigkeit, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, insbesondere des heimatlichen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erhaltung und Förderung der bodenständigen Volkstrachten und deren Erforschung.
b)
Pflege des Volksliedes, der Volksmusik, des bodenständigen Volkstanzes,
c)
Schutz und Pflege historischer Heimatwerke, heimatlicher Kultur - und  
    Landschaftsdenkmäler,
d)
Erforschung und Neubelebung heimatlichen Brauchtums,
e)
Bildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder,
f)
Förderung der Mundart - und Heimatliteratur,
g) Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
    Forschungsvorhaben im Rahmen der Heimat - und Brauchtumspflege.

Der Verein ist Mitglied des überregionalen Vereins: TRACHTENGAU NIEDERBAYERN ,

§ 3 Mittelverwendung, Mittelbeschaffung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines ( § 2 ) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

a) Beiträge,
b) Zuwendungen ( Spenden, Zuschüsse ),
c) sonstige Erträgnisse.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede ehrenhafte natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die Satzung anerkennt.


Für die Jugendgruppe des Vereins gelten gesonderte Vorschriften.


Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von passiver
auf aktive Mitgliedschaft und umgekehrt) sind jederzeit möglich. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Sie beginnt in der Regel mit der Abgabe des Antrages beim Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben.
Mit der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft beim Verein.

§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die guten Sitten und Bräuche, gegen Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat.

Das Mitglied kann auch auf Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied von Seiten des Gesamtvorstandes Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu äußern.

Dies gilt nicht bei einem Ausschluss wegen Beitragsrückstandes.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich eingelegt werden. Die Berufung soll eine Begründung enthalten.

Im Ausschließungsbeschluss ist das auszuschließende Mitglied auf die Möglichkeit der Berufung und das Verfahren hinzuweisen.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung ordnungsgemäß einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft für ruhend erklären.

§ 7 Beiträge

Die Aufnahmegebühren und die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.

Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein besteht für geleistete Beiträge, Spenden und die Aufnahmegebühr kein Anspruch auf Rückerstattung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und gehört zu werden. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu fördern und zu unterstützen. Sie haben das Recht ihnen vom Verein zur Verfügung gestellte Bekleidung und sonstige Gegenstände bei allen öffentlichen Veranstaltungen zu verwenden. Sie sind zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung verpflichtet. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, ihnen vom Verein zur Verfügung gestellte Bekleidung oder sonstige Gegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und zu öffentlichen Vereinsveranstaltungen in vollständiger und ordnungsgemäßer Tracht zu erscheinen. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden ist das jeweilige Mitglied verantwortlich und kann zum Ersatz des Schadens herangezogen werden.

Eine natürliche und gewöhnliche Abnutzung ist davon nicht erfasst. Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme der Beitragspflicht die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 9 Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der vertretungsberechtigte Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.

§ 10 Vorstandschaft

Vorstand im Sinne von § 26 BGB, und damit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind der Erste, der Zweite und der Dritte Vorstand; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis darf der Zweite Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen wenn der Erste Vorstand verhindert ist, oder er vom Ersten Vorstand dazu beauftragt wurde; der Dritte Vorstand darf nur vertreten, wenn der Erste und der zweite Vorstand verhindert sind oder er vom Ersten Vorstand dazu beauftragt wurde.

Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandsmitgliedes ist intern in der Weise beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 € verpflichtet ist die Zustimmung der übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder einzuholen.


Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
Ersten Vorstand,
Zweiten Vorstand,
Drittem Vorstand,

Erstem Kassier bzw. seinem Stellvertreter,
Erstem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter, Erstem Vortänzer bzw. seinem Stellvertreter, Erstem Jugendleiter bzw. seinem Stellvertreter, Elternvertreter,
Musikleiter bzw. seinem Stellvertreter,
Jugendvertreter.

Führt ein Mitglied des Gesamtvorstandes mehrere Ämter im Gesamtvorstand aus, hat es bei Abstimmungen des Gesamtvorstandes nur eine Stimme.
Der Ehrenvorstand hat das Recht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes können jederzeit weitere Mitglieder geladen werden.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Erstellung einer Jahresplanung,
d) Beschlussnahme über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Vorstandsitzungen und die darin gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen. Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorstand einberufen, eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.


§ 11 Mitgliederversammlung, Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Sie wird vom Gesamtvorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge sollen eine Woche vor der Veranstaltung beim Ersten Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied ab dem vollendeten
16. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt kann es auch in ein Vorstandsamt gewählt werden. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist dazu die Genehmigung der Erziehungsberechtigen erforderlich. Für die Wahl zu einem Amt des vertretungsberechtigten Vorstandes ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ersten Vorstand und dem Ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist-

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Für das Verfahren gilt § 11 der Satzung.

§ 13 Tagesordnung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung mit Neuwahl)

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht des Ersten Vorstandes,
b) Bericht des Ersten Schriftführers,
c) Bericht des Ersten Kassiers,
d) Bericht der Kassenrevisoren,
e) Entlastung der Vorstandschaft,
f) Neuwahl der Vorstandschaft.

§ 14 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Für die Durchführung der Neuwahl wird ein dreigliedriger Wahlausschuss aus den anwesenden Mitgliedern gebildet. Dieser bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Über das Ergebnis der Neuwahl ist ein Protokoll zu fertigen das vom Wahlausschuss zu unterschreiben ist.

Die Wahlausschussmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt und wählbar.
Für den Fall, dass ein Wahlausschussmitglied für ein Vorstandsamt vorgeschlagen ist, kann von der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied für den Wahlausschuss auch für einen Wahlgang bestimmt werden. Es scheidet beim nächsten Wahlgang wieder aus. Dies ist im Wahlprotokoll zu vermerken.

 

Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird kein Widerspruch erhoben, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Ansonsten erfolgt sie schriftlich.
Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahlen sind zulässig.


Für die Wahl des Ersten Jugendleiters, seiner Stellvertreter sowie des Jugendvertreters gelten gesonderte Vorschriften.

 

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus der Vorstandschaft aus, wird von der verbleibenden Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Nachfolger bestimmt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

§ 15 Aufgaben der Vorstandschaft

a) Der Erste Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den Verhinderungsfall gilt § 10 Satz 2 der Satzung. Der Erste Vorstand leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlungen.

b) Dem Ersten Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins, sowie die Fertigung der Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen zur Gegenzeichnung durch den ersten Vorstand.

Durch Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

c) Der Erste Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und
    Ausgaben des Vereins. Zur Rechtsgültigkeit der Kassengeschäfte ist die Gegenzeichnung
    durch den vertretungsberechtigten Vorstand erforderlich. Der erste Vorstand kann jederzeit in
    die Kassenbücher Einsicht nehmen.

Durch Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben 
übertragen werden.

d) Der Erste Vortänzer pflegt die heimatlichen Volkstänze. Er leitet die Tanzproben und 
    Tanzveranstaltungen.

Durch Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

e) Für den Ersten Jugendleiter gelten die Vorschriften des § 17 der Satzung.

f) Der Elternvertreter ist Ansprechpartner für die Eltern der Kinder und Jugendlichen des
     Vereins. Er hat deren Wünsche und Anregungen gegenüber der Vorstandschaft vorzubringen.

g) Dem Musikleiter obliegt die Pflege des bodenständigen Lied- und Musikgutes. Er leitet die Gesangs- und Musikproben sowie Gesangs- und Musikveranstaltungen. Durch Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 16 Rechnungsprüfer

Durch die Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie bleiben solange im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. Sie haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Jugendgruppe

Die Jugendgruppe ist eine Abteilung des Vereins.

Mitglieder des Vereins gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Jugendliche und sind Mitglieder der Jugendgruppe.

Der Erste Jugendleiter und seine Stellvertreter werden durch die Vereinsjugend gewählt. Ebenso wählt die Vereinsjugend aus ihren Reihen einen Jugendvertreter, sie müssen Vereinsmitglied sein. Das übrige kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 18 Ehrungen

Der Verein kann natürliche Personen wegen langer Vereinszugehörigkeit oder wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck auszeichnen. Näheres hierzu regelt die Vorstand schaff mit Beschluss. Für die Dauer der Mitgliedschaft ist die Zeit der tatsächlichen Mitgliedschaft heranzuziehen, auch wenn diese unterbrochen worden ist. oder der Eintritt in den Verein vor der Vollendung des sechstens Lebensjahres liegt.

§ 19 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderem Verein angestrebt, so daß eine unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stadt Bogen zur Verwaltung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Heimatpflege zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung heute beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Die Satzung vom 18.12.1972 mit Änderung vom März 1980 verliert damit ihre Gültigkeit.




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