Satzung des Heimat- und Volkstrachtenvereins
„Osterglocke" Bogen
vom
29.03.1996
geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2009
§
l Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung in das
Vereinsregister
Der
Verein führt den Namen „Osterglocke".
Er hat seinen Sitz in Bogen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der
Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden
und führt nach Eintragung
den Zusatz „e.V.".
§
2 Zweck des Vereins, Gauzugehörigkeit, Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege,
insbesondere des heimatlichen Brauchtums.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erhaltung und Förderung der bodenständigen
Volkstrachten und deren Erforschung.
b) Pflege des Volksliedes, der Volksmusik, des
bodenständigen Volkstanzes,
c) Schutz und Pflege historischer Heimatwerke, heimatlicher
Kultur - und
Landschaftsdenkmäler,
d) Erforschung und Neubelebung heimatlichen Brauchtums,
e) Bildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder,
f) Förderung der Mundart - und Heimatliteratur,
g) Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben im Rahmen der Heimat - und
Brauchtumspflege.
Der
Verein ist Mitglied
des überregionalen Vereins:
TRACHTENGAU NIEDERBAYERN ,
§
3 Mittelverwendung, Mittelbeschaffung
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereines ( § 2 )
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
durch:
a)
Beiträge,
b) Zuwendungen ( Spenden,
Zuschüsse ),
c) sonstige Erträgnisse.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede ehrenhafte natürliche oder
juristische Person werden, sofern sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt und
die Satzung anerkennt.
Für die Jugendgruppe des Vereins
gelten gesonderte Vorschriften.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven
Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein
direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich
zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft
(von passiver auf
aktive Mitgliedschaft und umgekehrt) sind jederzeit möglich. Zum Ehrenmitglied
können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben.
§
5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft wird durch
die Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Sie beginnt in der Regel
mit der Abgabe des Antrages beim Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein endet
mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder
durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben.
Mit der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft beim Verein.
§
6 Ausschluss
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die guten Sitten und Bräuche, gegen Vereinsinteressen,
Satzungsinhalte oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat.
Das
Mitglied kann auch auf Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied von Seiten des Gesamtvorstandes Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu äußern.
Dies
gilt nicht bei einem Ausschluss wegen Beitragsrückstandes.
Der
Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen
den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied schriftlich eingelegt werden. Die Berufung soll eine Begründung
enthalten.
Im
Ausschließungsbeschluss ist das auszuschließende Mitglied auf die Möglichkeit
der Berufung und das Verfahren hinzuweisen.
Bei
rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung ordnungsgemäß einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Bis
zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung kann der
Gesamtvorstand die Mitgliedschaft für ruhend erklären.
§
7 Beiträge
Die
Aufnahmegebühren und die Höhe der Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Der
Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
Bei
Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein besteht für geleistete Beiträge,
Spenden und die Aufnahmegebühr kein Anspruch auf Rückerstattung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§
8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und gehört zu werden. Jedes Mitglied
ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat das aktive und passive Wahlrecht.
Die
Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer
Weise zu fördern und zu unterstützen. Sie haben das Recht ihnen vom Verein zur
Verfügung gestellte Bekleidung und sonstige Gegenstände bei allen öffentlichen
Veranstaltungen zu verwenden. Sie sind zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung
verpflichtet. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, ihnen vom
Verein zur Verfügung gestellte Bekleidung oder sonstige Gegenstände sorgsam
und pfleglich zu behandeln und zu öffentlichen Vereinsveranstaltungen in vollständiger
und ordnungsgemäßer Tracht zu erscheinen. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführte Schäden ist das jeweilige Mitglied verantwortlich und kann zum
Ersatz des Schadens herangezogen werden.
Eine
natürliche und gewöhnliche Abnutzung ist davon nicht erfasst. Ehrenmitglieder
haben mit Ausnahme der Beitragspflicht die gleichen Rechte und Pflichten.
§
9 Organisation des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der vertretungsberechtigte Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.
§
10 Vorstandschaft
Vorstand
im Sinne von § 26 BGB, und damit zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins berechtigt sind der Erste, der Zweite und der Dritte
Vorstand; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im
Innenverhältnis darf der Zweite Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur
Gebrauch machen wenn der Erste Vorstand verhindert ist, oder er vom Ersten
Vorstand dazu beauftragt wurde; der Dritte Vorstand darf nur vertreten, wenn der
Erste und der zweite Vorstand verhindert sind oder er vom Ersten Vorstand dazu
beauftragt wurde.
Die
Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandsmitgliedes ist intern in der Weise
beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 €
verpflichtet ist die Zustimmung der übrigen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder einzuholen.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
Ersten Vorstand,
Zweiten Vorstand,
Drittem Vorstand,
Erstem
Kassier bzw. seinem Stellvertreter,
Erstem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter, Erstem Vortänzer bzw. seinem
Stellvertreter, Erstem Jugendleiter bzw. seinem Stellvertreter, Elternvertreter,
Musikleiter bzw. seinem Stellvertreter,
Jugendvertreter.
Führt
ein Mitglied des Gesamtvorstandes mehrere Ämter im Gesamtvorstand aus, hat es
bei Abstimmungen des Gesamtvorstandes nur eine Stimme.
Der Ehrenvorstand hat das Recht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes
teilzunehmen.
Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes können jederzeit weitere Mitglieder geladen
werden.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch weitere
Mitglieder ergänzt werden.
Der
Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
a) Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Erstellung einer Jahresplanung,
d) Beschlussnahme über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Der
Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des
Gesamtvorstandes werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Vorstandsitzungen und die darin gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu
fertigen. Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorstand einberufen, eine
Tagesordnung ist nicht erforderlich.
§
11 Mitgliederversammlung, Stimmrecht
Die
Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Sie wird vom
Gesamtvorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung einberufen. Anträge sollen eine Woche vor der
Veranstaltung beim Ersten Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung
eingereicht werden.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt
bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied ab dem vollendeten
16. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt kann es auch in ein Vorstandsamt gewählt
werden. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist dazu die Genehmigung der
Erziehungsberechtigen erforderlich. Für die Wahl zu einem Amt des
vertretungsberechtigten Vorstandes ist die Vollendung des 18. Lebensjahres
erforderlich.
Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.
Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ersten Vorstand
und dem Ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist-
§
12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er ist dazu
verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangen.
Für das Verfahren gilt § 11 der Satzung.
§
13 Tagesordnung der Generalversammlung
(Mitgliederversammlung mit Neuwahl)
Die Tagesordnung soll
folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht des Ersten Vorstandes,
b) Bericht des Ersten Schriftführers,
c) Bericht des Ersten Kassiers,
d) Bericht der Kassenrevisoren,
e) Entlastung der Vorstandschaft,
f) Neuwahl der Vorstandschaft.
§
14 Wahl der Vorstandschaft
Die
Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Für die Durchführung der Neuwahl wird ein dreigliedriger Wahlausschuss aus den
anwesenden Mitgliedern gebildet. Dieser bestimmt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer. Über das Ergebnis der Neuwahl ist ein
Protokoll zu fertigen das vom Wahlausschuss zu unterschreiben ist.
Die
Wahlausschussmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt und wählbar.
Für den Fall, dass ein Wahlausschussmitglied für ein Vorstandsamt
vorgeschlagen ist, kann von der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied für
den Wahlausschuss auch für einen Wahlgang bestimmt werden. Es scheidet beim nächsten
Wahlgang wieder aus. Dies ist im Wahlprotokoll zu vermerken.
Liegt
nur ein Wahlvorschlag vor und wird kein Widerspruch erhoben, kann die Wahl auch
durch Akklamation erfolgen. Ansonsten erfolgt sie schriftlich.
Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine gültige
Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahlen sind zulässig.
Für die Wahl des Ersten Jugendleiters, seiner Stellvertreter sowie des
Jugendvertreters gelten gesonderte Vorschriften.
Scheiden
Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus der Vorstandschaft aus, wird von
der verbleibenden Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch ein Nachfolger bestimmt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
§
15 Aufgaben der Vorstandschaft
a)
Der Erste Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Für den Verhinderungsfall gilt § 10 Satz 2
der Satzung. Der Erste
Vorstand leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und die
Mitgliederversammlungen.
b) Dem Ersten Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins, sowie die Fertigung der Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen zur Gegenzeichnung durch den ersten Vorstand.
Durch
Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen
werden.
c)
Der Erste Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er führt Buch über sämtliche
Einnahmen und
Ausgaben des Vereins.
Zur Rechtsgültigkeit der Kassengeschäfte ist die Gegenzeichnung
durch den
vertretungsberechtigten Vorstand erforderlich. Der erste Vorstand kann
jederzeit in
die Kassenbücher
Einsicht nehmen.
Durch
Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben
übertragen werden.
d) Der Erste Vortänzer
pflegt die heimatlichen Volkstänze. Er leitet die Tanzproben und
Tanzveranstaltungen.
Durch
Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen
werden.
e)
Für den Ersten Jugendleiter gelten die Vorschriften des § 17 der Satzung.
f)
Der Elternvertreter ist Ansprechpartner für die Eltern der Kinder und
Jugendlichen des
Vereins. Er hat deren Wünsche und Anregungen gegenüber der
Vorstandschaft vorzubringen.
g)
Dem Musikleiter obliegt die Pflege des bodenständigen Lied- und Musikgutes. Er
leitet die Gesangs- und Musikproben sowie Gesangs- und Musikveranstaltungen.
Durch Weisung des vertretungsberechtigten Vorstandes können ihm weitere
Aufgaben übertragen werden.
§
16 Rechnungsprüfer
Durch
die Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen. Sie bleiben solange im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.
Sie haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Eine Überprüfung
hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis haben sie der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§
17 Jugendgruppe
Die
Jugendgruppe ist eine Abteilung des Vereins.
Mitglieder
des Vereins gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Jugendliche und
sind Mitglieder der Jugendgruppe.
Der
Erste Jugendleiter und seine Stellvertreter werden durch die Vereinsjugend gewählt.
Ebenso wählt die Vereinsjugend aus ihren Reihen einen Jugendvertreter, sie müssen
Vereinsmitglied sein. Das übrige kann durch eine Geschäftsordnung geregelt
werden.
§
18 Ehrungen
Der
Verein kann natürliche Personen wegen langer Vereinszugehörigkeit oder wegen
besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck auszeichnen. Näheres
hierzu regelt die Vorstand schaff mit Beschluss. Für die Dauer der
Mitgliedschaft ist die Zeit der tatsächlichen Mitgliedschaft heranzuziehen,
auch wenn diese unterbrochen worden ist. oder der Eintritt in den Verein vor der
Vollendung des sechstens Lebensjahres liegt.
§
19 Auflösung des Vereins
Zur
Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Wird
mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderem Verein angestrebt, so daß eine
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über.
Bei
Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stadt Bogen zur Verwaltung
zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere für die Heimatpflege zu verwenden hat.
§
20 Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung heute beschlossen und tritt sofort
in Kraft.
Die Satzung vom 18.12.1972 mit Änderung vom März 1980 verliert damit ihre Gültigkeit.